§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Verein für außerschulische Lernhilfen - Tintenklecks", nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz "e.V.".
Er hat seinen Sitz in Verden / Aller.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die außerschulische Förderung, Bildung und Erziehung ausländischer und deutscher Kinder, Schüler und Jugendlicher aus sozial
benachteiligten Familien, durch außerschulische Hausaufgabenbetreuung, Sprach- und Lernhilfen sowie sozialpädagogische Maßnahmen und Bildungsangebote für Schüler, junge Arbeitnehmer und
arbeitslose Jugendliche.
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Sofern zur Durchführung Kostenbeiträge erhoben werden müssen, steht dies nicht im Widerspruch zum nachfolgenden §3.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden
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Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das schließt nicht
aus, daß Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Angestellte und Mitarbeiter des Vereins gegen ein angemessenes Entgelt tätig sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann durch
Beschluß der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins und sein Anteil am Gebäude Jahnstraße 1 an die
Stadt Verden, die das Gebäude und seine Einrichtung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.
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Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt.
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Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
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Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller zu begründen. Legt der Antragsteller hiergegen Widerspruch
ein, entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend über den Aufnahmeantrag.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch
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Tod des Mitglieds oder Auflösung bei juristischen Personen,
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Austritt,
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Ausschluß.
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Der Austritt aus dem Verein kann nur mit monatlicher Kündigung zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erklären.
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Ein Mitglied kann nach Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied
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gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt, oder
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das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder
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mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
§ 6 Beiträge
Die Mittel zur Verwirklichung des Vereinzwecks werden durch öffentliche Zuschüsse, Spenden, sonstige Zuwendungen Dritter und durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
Beiträge der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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Mitgliederversammlung,
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Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist als ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand mindestens jährlich schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter
Angabe einer Tagesordnung einzuladen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
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Entscheidungen über grundsätzliche, die Aufgaben des Vereins betreffende Fragen,
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Satzungsänderungen,
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Entlastung und Neuwahl des Gesamtvorstandes,
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sonstige ihr durch die Satzung zugeteilte Aufgaben.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie ist auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder unverzüglich mit
einer Einladungsfrist von zwanzig Tagen schriftlich einzuberufen.
Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Einberufung auch durch ein Drittel der Mitglieder erfolgen.
In der Einladung ist der Verhandlungsgegenstand mitzuteilen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig.
Der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Rechte und Befugnisse wie der ordentlichen zu. Sie kann ferner über die Abberufung des Vorstandes
oder einzelner seiner Mitglieder beschließen.
§ 10 Vorstand
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Der Vorstand ist das geschäftsführende und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführende Organ des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber
rechenschaftspflichtig.
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Der Vorstand besteht aus a) der / dem Vorsitzenden, b) ihrer / seiner Stellvertreterin bzw. ihrem / seinem Stellvertreter, c) dem Kassenverwalter / der
Kassenverwalterin, d)dem Schriftführer / der Schriftführerin und e) einem weiteren Vereinsmitglied, die alle volljährig sein müssen.
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Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt, mit der
Maßgabe, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
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Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind beide einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch
bestimmt, daß der Stellvertreter von seiner Vertetungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen darf. Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand.
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Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die / der Vorsitzende oder ihr(e) / sein(e)
Stellvertreter/in.
§ 11 Fassung von Beschlüssen
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Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, ist bei Beschlüssen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
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Bei Wahlen sind entgegen Abs. 1 die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt keine Entscheidung zustande, so ist der Wahlgang zu
wiederholen. Hat auch bei diesem Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so entscheidet in einem dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Abs. 1. Bei
Stimmengleichheit in diesem Wahlgang entscheidet das Los.
§ 12 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes sind im Wortlaut festzuhalten. Das zahlenmäßige Ergebnis bei Wahlen ist in der Niederschrift zu
vermerken.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich. Sie bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Über einen Antrag zur Änderung dieser Satzung kann nur beschlossen werden, wenn dieser den Mitgliedern im Wortlaut mindestens zwanzig Tage vor der Beschlußfassung
zuging.
Einen Antrag auf Satzungsänderung kann von jedem Mitglied gestellt werden. Im Verlauf einer Mitgliederversammlung können Satzungsänderungen nur beantragt werden,
wenn sie sich auf die gleiche Materie beziehen, die in der Einladung angekündigt worden ist.
Eine Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2) ist nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung dieses Vereins ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung möglich.
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Die Mitgliederversammlung beschließt auf dieser Sitzung, wie die Auflösung zu erfolgen hat.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung in Verden / Aller diskutiert und am 28. März 1984 mehrheitlich angenommen.
Verden, den 28. März 1984